Oct 13, 2010 11:30
13 yrs ago
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English term
Certificate of Discharge
English to German
Law/Patents
Law (general)
Bankruptcy England
A Bankruptcy order having been made by this court against XY on [Datum]
It is certified, that said XY was discharged from his Bankruptcy on [Datum].
Kennt jemand die korrekte Übersetzung dieses "Certificate of Discharge"? Ich habe etwas mit "Restschuldbefreiungsbeschluss" gefunden, bin mir aber nicht ganz sicher.
DANKE!
It is certified, that said XY was discharged from his Bankruptcy on [Datum].
Kennt jemand die korrekte Übersetzung dieses "Certificate of Discharge"? Ich habe etwas mit "Restschuldbefreiungsbeschluss" gefunden, bin mir aber nicht ganz sicher.
DANKE!
Proposed translations
(German)
3 | Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens | sheepes |
3 +1 | Entlastungsbescheinigung | swisstell |
3 | Bescheinigung über Restschuldbefreiung | Annie and Rolf Reiser (X) |
3 | (Bescheinigung über die) Befreiung von der Leistungspflicht | Kristin Sobania (X) |
Proposed translations
1 hr
Selected
Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
könnte passen
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Comment: "Danke!"
+1
1 hr
Entlastungsbescheinigung
comes to mind
Peer comment(s):
agree |
Hans G. Liepert
: oder Entlastungsbestätigung (meint Zahn)
2 mins
|
danke Hans!
|
2 hrs
Bescheinigung über Restschuldbefreiung
die Formulierung wird am häufigsten erwähnt
3 hrs
(Bescheinigung über die) Befreiung von der Leistungspflicht
in Anlehnung an das BGB § 275:
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Discussion
Land: England