Oct 13, 2010 11:30
13 yrs ago
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English term

Certificate of Discharge

English to German Law/Patents Law (general) Bankruptcy England
A Bankruptcy order having been made by this court against XY on [Datum]

It is certified, that said XY was discharged from his Bankruptcy on [Datum].

Kennt jemand die korrekte Übersetzung dieses "Certificate of Discharge"? Ich habe etwas mit "Restschuldbefreiungsbeschluss" gefunden, bin mir aber nicht ganz sicher.
DANKE!

Discussion

Kristin Sobania (X) Oct 13, 2010:
Könnte es allgemeiner nicht auch eine Befreiung von der Leistungspflicht sein?
Patrizia Selzer (asker) Oct 13, 2010:
Scheint Privatperson/nat. Person zu sein,
Land: England
Hans G. Liepert Oct 13, 2010:
Fehlt halt der Kontext wer war im Konkurs? Unternehmen oder Privatperson? Restschuldbefreiung gibt es in D nur für natürliche Personen - für Unternehmen nicht erforderlich. Und Land könnte auch nicht schaden - es gibt eben unterschiedliches Recht.

Proposed translations

1 hr
Selected

Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens

könnte passen
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4 KudoZ points awarded for this answer. Comment: "Danke!"
+1
1 hr

Entlastungsbescheinigung

comes to mind
Peer comment(s):

agree Hans G. Liepert : oder Entlastungsbestätigung (meint Zahn)
2 mins
danke Hans!
Something went wrong...
2 hrs

Bescheinigung über Restschuldbefreiung

die Formulierung wird am häufigsten erwähnt
Something went wrong...
3 hrs

(Bescheinigung über die) Befreiung von der Leistungspflicht

in Anlehnung an das BGB § 275:

Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.



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