Glossary entry (derived from question below)
German term or phrase:
Ausscheiden / Ausschließung
German answer:
man scheidet (freiwillig) aus / man wird ausgeschlossen
Added to glossary by
Claire Bourneton-Gerlach
Feb 21, 2004 17:30
20 yrs ago
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German term
Ausscheiden / Ausschließung
German
Law/Patents
Law: Contract(s)
Kommanditgesellschaft
Was ist der Unterschied zwischen "Ausscheiden" und "Ausschließung"? Zusammenhang:
§15
Abfindung beim Ausscheiden von Gesellschaftern
Beim Ausscheiden eines Geselschaftlers bzw. einer Ausschließung ist auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.
§15
Abfindung beim Ausscheiden von Gesellschaftern
Beim Ausscheiden eines Geselschaftlers bzw. einer Ausschließung ist auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.
Responses
3 +4 | - | Claire Bourneton-Gerlach |
5 | Erklärung (außer "konkurrenz") | dieter haake |
Responses
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4 mins
Selected
-
ausscheiden: der Gesellschafter geht (freiwillig, altershalber usw.).
vs. ausschließen: er wird ausgeschlossen, muss also gehen.
vs. ausschließen: er wird ausgeschlossen, muss also gehen.
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Comment: "Ich danke euch alle für die Erklärungen. Schönen Sonntag noch!"
29 mins
German term (edited):
Ausscheiden / Ausschlie�ung
Erklärung (außer "konkurrenz")
HGB § 140 *** Ausschließung eines Gesellschafters ***
Fassung vom 22. Juni 1998
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.
Fassung vom 22. Juni 1998
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.
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