Glossary entry

German term or phrase:

53 StGB

German answer:

Paragraph 53 Strafgesetzbuch (Tatmehrheit)

Added to glossary by Johanna Timm, PhD
Feb 6, 2008 20:43
16 yrs ago
13 viewers *
German term

53 StGB

German Law/Patents Law (general)
Strafgesetzbuch, drei und fünfzigste Auflage?
Change log

Feb 6, 2008 21:21: Johanna Timm, PhD changed "Edited KOG entry" from "<a href="/profile/711422">wonita (X)'s</a> old entry - "53 StGB"" to ""Paragraph 553 Strafgesetzbuch, Tatmerheit""

Discussion

Jerzy Czopik Feb 6, 2008:
Bitte bei Glossareinträgen etwas mehr Acht geben, damit dort keine Fehler eingetragen werden. Das Glossar ist unser aller Gut und soll bestmöglich gepflegt werden. Werden dort Fehler eingegeben, muss das jemand hinterher verbessern
Jerzy Czopik Feb 6, 2008:
Schlecht geblättert: http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html und http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html - sind Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung
Bin Tiede (X) (asker) Feb 6, 2008:
Soeben habe ich das Buch durchgeblättert. Es gibt jedoch keinen Paragraph 223 oder Par. 224. Woauf beziehen sich die zwei Zahlen?
Jerzy Czopik Feb 6, 2008:
§§ - dies bezieht sich auf alles, was folgt und bedeutet "nach Paragraphen..."
Bin Tiede (X) (asker) Feb 6, 2008:
Vergehen der Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 abs.1 Nr.2, 53 StGB.
Sabine Akabayov, PhD Feb 6, 2008:
Das koennte auch Paragraph 53 sein. Wie ist denn der ganze Satz?

Responses

9 mins
Selected

Paragraph 553 Strafgesetzbuch, Tatmerheit

§ 53
Tatmehrheit(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.


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Note added at 9 mins (2008-02-06 20:53:03 GMT)
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Paragraph 53 Strafgesetzbuch, Tatmehrheit - natürlich. Die Finger waren halt zu schnell
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